Dürfen Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, müssen sie den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern.
Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatzdurch Datenfernübertragung übermitteln.