Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sogenannter Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werde.

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts
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Lohnsteuer: Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025
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Arbeitszeit im Anstellungsvertrag nicht geregelt: Kein Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer
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