Lohnsteuer: Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2025

von Markus Schmetz, Steuerberater

Portrait von Steuerberater Markus Schmetz

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2025 mitgeteilt: 4,40 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,30 EUR für ein Frühstück. |

Bei einer Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit 11,10 EUR anzusetzen.

Beachten Sie | Der amtliche Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit
60 EUR nicht übersteigt.

 

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 245766; Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2024, Nr. 394

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