Neues Geldwäschegesetz

Von Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Am 26. Juni 2017 trat das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Das Gesetz beinhaltet nicht nur Vorschriften, die für die üblichen Verpflichteten im Sinne des GwG gelten (etwa Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen, Güterhändler etc.). Das GwG enthält nunmehr mit den Regelungen zum Transparenzregister auch Vorschriften, die von nahezu allen deutschen Unternehmen zu beachten sind!

 

Auch wenn dies im Rahmen des Gesetzgebungsvorgangs von diversen Seiten kritisiert wurde, ist ein Bestandteil des neuen GwG die Einrichtung des sogenannten „Transparenzregisters“ zum Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Transparenzregister ist ein Register der öffentlichen Hand, in dem Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aller deutschen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften gesammelt werden. Es soll sowohl von Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, als auch von Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, eingesehen werden können.

Alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften (insbesondere GmbH, nicht börsennotierte Aktiengesellschaften, OHG, KG, Genossenschaften, Vereine, Partnerschaftsgesellschaften) treffen nach dem neuen GwG zwei Pflichten:

  1. die Einholung, Aufbewahrung und Pflege bestimmter Daten zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten als interne Compliance-Pflicht; Zu den ermittlungspflichtigen Daten gehören: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; und
  2. die unverzügliche Mitteilung dieser Daten bzw. ihrer späteren Änderung an das Transparenzregister (Mitteilungspflicht). Die Mitteilung hat in elektronischer Form zu erfolgen.

Für die Zwecke des Transparenzregisters ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bei diesen Anknüpfungspunkten können künftig auch Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern relevant werden, die bisher nicht offengelegt wurden.

Die Mitteilungspflicht ist von betroffenen Unternehmen erstmalig bis zum 1. Oktober 2017 zu erfüllen. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten drohen u.a. Bußgelder von bis zu € 100.000,00 (in einfachen Fällen) bzw. bis zu € 1 Mio. (schwerwiegende, wiederholte, systemische Verstöße).

Der Gesetzgeber hat für die Mitteilungspflicht allerdings Erleichterungen vorgesehen, und zwar für Fälle, in denen die erforderlichen Daten zu wirtschaftlich Berechtigten bereits in anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister) elektronisch hinterlegt sind (bei der GmbH z.B. durch eine aktuelle, beim Handelsregister elektronisch hinterlegte Gesellschafterliste). In diesen Fällen kann die gesetzliche Meldepflicht als erfüllt gelten (Mitteilungsfiktion). Auch börsennotierte Aktiengesellschaften werden vom Gesetzgeber privilegiert.

 

Praxishinweis: Dennoch ist allen aufgrund der Rechtsform betroffenen Unternehmen zu empfehlen, rechtzeitig (bestenfalls vor dem 1. Oktober 2017) zu prüfen, ob die neuen, nach dem GwG geltenden Meldepflichten hinreichend erfüllt sind und/oder was für die Erfüllung dieser Pflichten zu tun ist. Im Einzelfall ist es – etwa im Bereich von mittelbaren oder gestuften Beteiligungen/Treuhandkonstellationen/bei Stimmbindungsvereinbarungen etc. –nicht einfach zu bestimmen, ob die bereits bei anderen Registern vorliegenden Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten auch nach dem GwG ausreichend sind. Zudem bestehen beispielsweise für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften keine Meldepflichtprivilegierungen.

Information zum Autor:

Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.

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