Neue Entscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte

von Markus Schmetz, Steuerberater

Portrait von Steuerberater Markus Schmetz

Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat und damit beim Kostenabzug auf die Entfernungspauschale beschränkt ist oder seine Fahrtkosten (ggf. auch Verpflegungsmehraufwand) nach Reisekostengrundsätzen geltend machen kann, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Aktuell gibt es Entscheidungen zur ersten Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten der Bundeswehr und zur Auslandsentsendung mit lokalem Arbeitsvertrag. 

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Zeitsoldat der Bundeswehr

Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsverfügung bis zum Ende seiner kompletten Dienstzeit an einen bestimmten Bundeswehrstandort versetzt und hat dort durchgehend Dienst zu leisten, so bildet dieser Standort durchgehend seine erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt) selbst dann, wenn er zwischenzeitlich formal an einen anderen Bundeswehrstandort versetzt wird, dort aber ohne eigene Diensttätigkeit nur übernachtet und von dort arbeitstäglich an seinen eigentlichen Dienststandort pendelt.

Auslandsentsendung

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war für drei Jahre in die USA entsendet worden. Nach dem Entsendevertrag wurde der Arbeitsvertrag mit der deutschen Gesellschaft für die Zeit der Entsendung ruhend gestellt. Der Arbeitnehmer sollte mit der Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag schließen, der u. a. Einzelheiten zu Aufgaben und Verantwortlichkeiten regeln sollte. Als Arbeitsort wurde ein Standort der Gastgesellschaft vereinbart. Weil der Arbeitnehmer im Inland (weiter) einen Wohnsitz hatte, war er unbeschränkt steuerpflichtig.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Damit hat der Bundesfinanzhof die Sichtweise der Finanzverwaltung im Kern bestätigt.

Merke | Schließt der Arbeitnehmer keinen eigenständigen Arbeitsvertrag mit der Auslandsgesellschaft, liegt beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn

  • der Arbeitnehmer vom entsendenden Unternehmen einer ortsfesten Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens unbefristet zugeordnet ist,
  • die Zuordnung die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses umfasst oder
  • die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinausreicht.

Quelle |FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2020, Az. 3 K 1145/20, NZB eingelegt, BFH: Az. VI B 13/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222646; BFH-Urteil vom 17.12.2020, Az. VI R 21/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222073; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006,
Rz. 23 und 24

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