Nachhaltigkeits- bzw. CSR-Berichte

Zahlreiche Unternehmen veröffentlichen freiwillig Nachhaltigkeits- bzw. CSR-Berichte und informieren auf diesem Wege zusätzlich zur Finanzberichterstattung über ihr Handeln. Sie können dabei auf zahlreiche Berichtsstandards, wie z.B. die G4 Sustainability Reporting Guidelines oder den (deutschen) Nachhaltigkeitskodex zurückgreifen. Große Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus bereits seit Jahren gemäß §§ 289 Abs. 3, 315 Abs. 1 HGB im Lagebericht Angaben zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, wie Umwelt- und Arbeitnehmerbelangen, machen. Die EU hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Berichtspflicht bezüglich dieser sogenannten nichtfinanziellen Informationen stärker zu standardisieren und zu erweitern. Hierzu wurde 2014 die sogenannte „CSR-Richtlinie“ (2014/95/EU) veröffentlicht. Diese ist bis zum 6. Dezember 2016 in deutsches Recht umzusetzen und auf die ab dem 1. Januar 2017 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden.

Die Bundesregierung hat daher am 21. September 2016 den Regierungsentwurf für ein CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Wesentliche Eckpunkte des Gesetzesentwurfs, der sich eng an der Richtlinie orientiert, sind:

  • Betroffene Unternehmen: Die Berichtspflicht im Lagebericht trifft große Kapitalgesellschaften und große eingetragene Genossenschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB, die kapitalmarktorientiert sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen; ebenso sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen erfasst, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB als groß gelten und mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Eine entsprechende Berichtspflicht für den Konzernlagebericht trifft kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die nach § 293 HGB als groß anzusehen sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Handlungspflicht: Die Betroffenen haben den (Konzern-)Lagebericht um eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung (CSR- bzw. Nachhaltigkeitsbericht) zu erweitern oder einen gesonderten Bericht hierzu zu veröffentlichen, der mit dem Lagebericht offengelegt oder auf der Internetseite veröffentlicht wird.
  • Erklärungsinhalt: Die nichtfinanzielle Erklärung muss künftig das Geschäftsmodell kurz beschreiben und u.a. auf Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung eingehen. Hierbei müssen diejenigen Angaben gemacht werden, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, die Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkung auf die genannten Aspekte erforderlich sind.
  • Rahmenwerke/Standards: Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung kann auf nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke (z.B. G4 oder Nachhaltigkeitskodex) zurückgegriffen werden.
  • Prüfungspflicht: Die allgemeine Prüfungspflicht des Abschlussprüfers bezieht sich nur auf die Abgabe der Erklärung; eine weitere inhaltliche Prüfung ist nicht verpflichtend, soweit eine solche durchgeführt wird, ist der Bericht hierüber allerdings ebenfalls zu veröffentlichen.
  • Straf- und Bußgeldbewährt: Die Straf- und Bußgeldvorschriften in §§ 331 ff. HGB werden auf unrichtige Darstellungen und Verstöße gegen die Vorschriften zur Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung erweitert.

 

Praxishinweis:

Wesentliche Änderungen des Gesetzesentwurfes wird es voraussichtlich nicht mehr geben. Ob mit den Gesetzesänderungen eine größere Standardisierung und Qualität der Berichte einhergeht, bleibt jedoch abzuwarten. Die vergleichsweise kleine Gruppe betroffener Unternehmen hat – trotz der inhaltlichen Vorgaben – erhebliche Gestaltungsspielräume bei der Ausgestaltung der Berichte.

Aufsichtsräte in betroffenen Unternehmen sollten beachten, dass nicht nur Geschäftsführer und Vorstände durch das Gesetz verpflichtet werden, sondern die Prüfungspflicht in § 171 Abs. 1 AktG-E künftig auf nichtfinanzielle Erklärungen bzw. Nachhaltigkeits- bzw. CSR-Berichte erweitert wird. Aufsichtsratsmitglieder sollte sich insoweit rechtzeitig mit Form und Inhalt entsprechender Berichte vertraut machen, um den Prüfauftrag erfüllen zu können.

Nicht unmittelbar erfasste Unternehmen, sollten sich dennoch mit dem Gesetz vertraut machen, da nach der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 289c Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 HGB-E die berichtspflichtigen Unternehmen über ihre Lieferketten Auskunft geben sollen. Anknüpfend an diese Regelung könnte es mittelbar zu einem erweiterten Informationsinteresse innerhalb der Zulieferindustrie – unabhängig von der Größe der Unternehmen – kommen, auch wenn ausdrücklich keine pauschale Weitergabe der Berichtspflicht entlang der Lieferkette erfolgen soll.

Information zum Autor:

Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.

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