Mindestlohngesetz

von Angelika Albrecht

Portrait von Steuerberater Markus Schmetz
Portrait von Steuerberater Markus Schmetz

Stück- und Akkordlöhne können Gehaltsbestandteile sein und sind auch nach dem Mindestlohngesetz zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn (seit 1.1.2017: 8,84 EUR brutto je Zeitstunde) für die geleisteten Stunden erreicht wird. So lautet im Kern eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

Der Gesetzgeber hat keine bestimmte Lohnermittlungsmethode vorgegeben und auch keinen festen Grundlohn. Den Arbeitsvertrags- und den Tarifvertragsparteien steht es frei, unterschiedliche Entlohnungsformen zu vereinbaren. Ein leistungsabhängiger Lohnbestandteil, der das Ziel hat, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Anreiz dafür zu bieten, in quantitativer und qualitativer Hinsicht seiner arbeitsvertraglichen Leistungspflicht nachzukommen, ist geeignet, den Mindestlohnanspruch zu erfüllen.

Den Mindestlohnanspruch erfüllen grundsätzlich alle Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt grundsätzlich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (wie beispielsweise der Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes).

Eine Anrechnung scheidet auch aus, wenn der Entgeltbestandteil nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung steht, sondern eine andere Funktion als der Mindestlohn hat. Das gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm z. B. für vermögenswirksame Leistungen, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten.

Beachten Sie | Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen.

Quelle | LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.1.2017, Az. 5 Sa 28/16BAG-Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16; LAG Hamm, Urteil vom 22.4.2016, Az. 16 Sa 1627/15

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