Kein Anspruch auf Home-Office

Immer mehr Unternehmen bieten Home-Office Arbeitsplätze an. Bei unseren Nachbarn in den Niederlanden haben Arbeitnehmer bereits seit dem Juli 2015 einen Rechtsanspruch auf einen Telearbeitsplatz. In Deutschland ist ein solcher Anspruch gesetzlich nicht verankert. Doch das Bedürfnis familiär beanspruchter Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten, besteht auch hier. Die Arbeitsgerichte haben sich mit der Sache immer öfter zu befassen. Eine neuere Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln zum Home-Office gibt Hinweise darauf, inwieweit der Arbeitgeber einen solchen Home-Office Platz tatsächlich – und ohne vertragliche Garantie – gewähren und wieder entziehen kann.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte keinen Anspruch darauf, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit in einem Home-Office zu verrichten. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Arbeitsort nicht vertraglich fest vereinbart worden ist. Eine vertragliche Vereinbarung bestand hier nicht. Die Klägerin hatte keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Beklagten im Bezug auf das Home-Office schließen ließen. Der bloße Umstand, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt worden ist, im Home-Office zu arbeiten, bedeutet nicht, dass sich die Beklagte ihr gegenüber dauerhaft hierzu verpflichten wollte. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass keine ausdrückliche Koppelung an die Projektleitung erfolgt ist. Die Beklagte hat die Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen getroffen. Im Hinblick auf die Neubestimmung der Aufgaben der Klägerin durch die Beklagte ist es sinnvoll, dass die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit am Betriebssitz verrichtet, so das LAG. Die Klägerin konnte auch nicht darlegen, dass ihr durch die Rückkehr ins Büro erheblichen Nachteile drohen. Eine tatsächliche Konkretisierung und eine Bindung für den Arbeitgeber bezüglich der Zulassung eines anderen Arbeitsortes findet allgemein nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmefällen statt (hierzu auch LAG Köln vom 20.11.2014, 7 Sa 531/14.

Information zum Autor:

MKRG ist eine renommierte Wirtschaftskanzlei in Düsseldorf. Partner Dr. Jörg Podehl ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 20 Jahren als Anwalt tätig. Er berät Unternehmen und Manager im Arbeits- und im Vertriebsrecht.

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