Höhere Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern

von Angelika Albrecht

Portrait von Steuerberater Markus Schmetz
Portrait von Steuerberater Markus Schmetz

Ab 1.1.2018 gelten bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) höhere Wertgrenzen. Was es zu beachten gilt und wie hier (bereits jetzt) gestaltet werden kann, zeigt der nachfolgende Überblick.

Neue Wertgrenzen

Die folgenden (neuen) Grenzen gelten für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden:

  • Der eigentliche Grenzwert für GWG wurde von derzeit 410 EUR auf 800 EUR erhöht.
  • Beachten Sie | Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 EUR gilt nicht nur für Unternehmer, sondern auch für alle anderen Steuerzahler, wie z. B. Arbeitnehmer oder Vermieter.
  • Alternativ zum Sofortabzug können GWG in einen Sammelposten eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (Poolabschreibung). Die Wertuntergrenze wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Obergrenze (1.000 EUR) bleibt bestehen.
  • Auch die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

PRAXISHINWEIS | Bei den vorgenannten Grenzen ist stets der Nettobetrag maßgebend. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist.

Information zum Autor:

Die Steuerkanzlei Markus Schmetz berät kleine und mittelständische Unternehmen, Existenzgründer und Privatpersonen aus der Region Düsseldorf. Fundiertes Fachwissen und fachübergreifende Kontakte sind die Erfolgsgaranten.

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