Die Gesellschafterliste der GmbH

Von Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Vor fast zehn Jahren wurde durch das MoMiG die rechtliche Bedeutung der GmbH Gesellschafterliste erheblich gestärkt. Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH müssen sich der Relevanz der Liste bewusst sein und ein Augenmerk auf die jederzeitige Richtigkeit und Vollständigkeit der Gesellschafterliste legen.

 

Mit der Gründung der GmbH ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG erstmals eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Hierauf aufbauend ist unverzüglich nach dem jeweiligen Wirksamwerden jede Änderung in der Person eines Gesellschafters oder im Umfang einer Beteiligung eine entsprechend geänderte Liste zum Handelsregister einzureichen. Dafür sind gemäß § 40 GmbHG die Geschäftsführer bzw. derjenige Notar verantwortlich, der an einer solchen Änderung mitgewirkt hat.

 

In der Gesellschafterliste zu nennen sind: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Firma, Sitz, Handelsregister und Registernummer bei GmbH, AG, KG oder OHG sowie bei GbR zusätzlich die GbR-Gesellschafter. Darüber hinaus sind der Nennbetrag der Geschäftsanteile und die Nummerierung der Anteile anzugeben. Daraus folgt, dass sich Änderungen einerseits aus Anteilsverkäufen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungsmaßnahmen der GmbH ergeben können, aber andererseits aufgrund von Namensänderungen/Umfirmierungen, (Wohn-)Sitzverlegungen oder Umwandlungen des Gesellschafters erforderlich sind. Zudem können Erbfälle oder Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen eines Gesellschafters ursächlich für einen Änderungsbedarf sein.

 

Bedeutung erlangt die GmbH-Gesellschafterliste seit 2008 insbesondere durch die §§ 16 und 40 GmbH-Gesetz. Hiernach dient die Gesellschafterliste zunächst der Legitimation des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass für die Ausübung von Gesellschafterrechten grundsätzlich die jeweilige Nennung des Gesellschafters mit seinem jeweiligen Anteilsbesitz in der beim Handelsregister eingereichten Liste erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Gesellschafterliste auch Anknüpfungspunkt für den (gutgläubigen) Erwerb von Geschäftsanteilen. Gegenüber dem Erwerber kann die Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG einen so starken Rechtsschein entfalten, dass der gutgläubige Erwerb von einem Nichtberechtigten möglich ist, der in der beim Handelsregister aktuell hinterlegten Gesellschafterliste als Inhaber des betreffenden Geschäftsanteils ausgewiesen wird.

 

Zwar handeln die Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 Satz GmbHG im Hinblick auf die Änderung der Gesellschafterliste nur auf Mitteilung und Nachweis. Aufgrund der möglichen Haftung gemäß § 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft, haben die Geschäftsführer ein höchstpersönliches Interesse an der Richtigkeit der Gesellschafterliste. Für die Gesellschafter folgt dieses Interesse an der Richtigkeit der Liste zum einen aus dem drohenden Verlust ihres Anteils wegen eines gutgläubigen Erwerbs und zum anderen aus der Legitimationswirkung, z.B. im Hinblick auf die Ausübung von Stimmrechten.

Information zum Autor:

Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.

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