Compliance

Von Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

 

Hintergrund

Grundsätzlich ist die Geschäftsführung gemeinsame Aufgabe aller Geschäftsführer einer Gesellschaft. Durch entsprechende Geschäftsverteilungen, z.B. in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung, kann allerdings eine Kompetenzzuordnung vorgenommen werden, mit der zugleich das Haftungsrisiko des einzelnen Geschäftsführers minimiert wird. Denjenigen, denen hiernach eine Aufgabe nicht zugeordnet wurde, verbleibt dann für diesen Aufgabenbereich nur eine Rest- bzw. Überwachungsverantwortung. Einzelne wesentliche Aufgaben und Maßnahmen können jedoch von der Gesamtverantwortung nicht wegdelegiert werden, sodass alle Geschäftsführer hierfür verantwortlich bleiben und damit auch das Risiko einer entsprechenden Haftung besteht.

 

Sachverhalt und Entscheidung

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun in einer bereits rechtskräftig gewordenen Entscheidung im Januar erklärt, dass „der Geschäftsführer, der nach interner Zuständigkeitsverteilung des Unternehmens nicht für die Herstellung und / oder den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zuständig ist, ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung gehalten ist, alles ihm tatsächlich und rechtlich Mögliche zu unternehmen, die nunmehr bekannte Verletzung des Verfügungspatents in Zukunft zu verhindern. Dieser Pflicht kann er sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf die interne Zuständigkeitsverteilung entledigen“.

Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei der zwei Unternehmen Verfahren in Bezug auf die gegenseitige Unterlassung von Patentverletzungen führten. Hierbei wurden die Unterlassungen nicht nur von den Unternehmen selbst, sondern auch von einzelnen Geschäftsführern der betroffenen Gesellschaften verlangt. In erster Instanz hatte der Unterlassungsantrag einer Gesellschaft gegenüber einem Geschäftsführer der anderen Gesellschaft mit der Begründung keinen Erfolg, dass er nach der internen Zuständigkeitsverteilung weder für die Herstellung noch für den Vertrieb der maßgeblichen Produkte zuständig war.

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und verurteilte nun auch denjenigen Geschäftsführer, bei dem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch verneint hatte. Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass zwar für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers eine Garantenstellung erforderlich sei, diese sich allerdings nicht nur bei einer Verantwortlichkeit aufgrund der Zuständigkeitsverteilung der Geschäftsführung ergebe, sondern auch durch positive Kenntnis von einer Patentverletzung, bei der der Geschäftsführer anschließend nichts gegen die Patentverletzung unternehme. In Bezug auf die positive Kenntnis wurde im konkreten Fall auf eine erfolgte Abmahnung abgestellt, die an die Geschäftsführung insgesamt gerichtet war und bei der alle Geschäftsführer namentlich in der beigefügten Unterlassungserklärung genannt wurden.

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist gleich in zweierlei Hinsicht zu beachten. Zum einen wurde aus der sogenannten „Glasfaser II“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs teilweise entnommen, dass ein Geschäftsführer nur für Patentverletzungen in seinem eigenen Geschäftsbereich persönlich in Anspruch genommen werden kann. Zum anderen weicht die neue Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu Patenten damit von der Rechtsprechung des BGH zu Urheberrechtsverletzungen und UWG-Verstößen sowie von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zu Markenverletzungen ab, bei denen jeweils nur eine persönliche Haftung des zuständigen Geschäftsführers anerkannt wurde.

Trotz der berechtigten Kritik an dieser Entscheidung müssen Geschäftsführer künftig unabhängig von der Zuständigkeitsverteilung nach dem Geschäftsverteilungsplan bei positiver Kenntnis von Patentrechtsverletzungen im Unternehmen unbedingt handeln, um eine persönliche Haftung zu verhindern. Abseits dieser konkreten Haftungsfrage sollte in der Praxis stets eine ordnungsgemäße Zuständigkeitsverteilung zur horizontalen Delegation vorliegen, unter anderem um das bestehende Haftungsrisiko der Geschäftsführer zu minimieren. Zugleich sollte innerhalb der Compliance Organisation der Unternehmen unter anderem ein klarer Umgang mit aufgetretenen Patentverletzungen (genauso wie mit Urheberrechtsverletzungen, UWG-Verstößen und Markenverletzungen) geregelt sein und entsprechend dieser Vorgaben auch tatsächlich praktiziert werden.     

 

Information zum Autor:

Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.

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