Aktuelle Rechtsprechung zur Handlungs(un-)fähigkeit von GmbHs und Aktiengesellschaften

Die Amtsniederlegung eines alleinigen Geschäftsführers bzw. Vorstands oder der gesamten Geschäftsführung, ohne gleichzeitige oder umgehende Neubestellung, lässt zumeist nichts Gutes für das jeweilige Unternehmen befürchten. Faktisch ist eine solche Gesellschaft in diesem Moment nicht nur führungslos, sondern in Ermangelung eines Vertretungsorgans auch handlungsunfähig. Zwar kennt z.B. das Insolvenzrecht gemäß §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 15a Abs. 3 InsO Ersatzkompetenzen für die Insolvenzantragstellung, im Übrigen stellt sich aber aus Sicht der Gesellschaft, der Gesellschafter bzw. Aktionäre und eines etwaigen Aufsichtsrats die Frage, ob eine solche Amtsniederlegung zulässig und wirksam ist und wie eine Handlungsfähigkeit zügig nach außen wiederhergestellt wird. Das OLG Düsseldorf und das OLG Hamburg widmeten sich im Juni 2016 Einzelfragen zur Amtsniederlegung und Wiederherstellung einer handlungsfähigen Gesellschaft.

Der Beschluss des OLG Hamburg befasste sich mit der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines Alleinvorstands. Im konkreten Fall ergab sich die Besonderheit, dass auch der Aufsichtsrat – entgegen den aktienrechtlichen Vorgaben – nur noch mit einer Person besetzt war. Trotz dieser zusätzlichen Einschränkung nahm das OLG Hamburg an, dass keine Handlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft vorlag. Hierbei setze es sich zunächst mit der Rechtsprechung zur Handlungsunfähigkeit im GmbH-Recht, insbesondere mit dem am 11. November 2014 ergangenen Beschluss des OLG Frankfurt a.M. auseinander (Az. 20 W 317/11). Das OLG Frankfurt a.M. nahm bei der Amtsniederlegung des Alleingeschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter war, eine Handlungsunfähigkeit der GmbH an und begründete damit die Rechtsmissbräuchlichkeit und Unwirksamkeit der Amtsniederlegung des Geschäftsführers (Amtsniederlegung zur Unzeit). Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss festgestellt, dass an die Handlungsunfähigkeit einer Aktiengesellschaft und die auf diese Weise begründete Unwirksamkeit der Amtsniederlegung des Vorstands hohe Voraussetzungen zu knüpfen sind. Diese waren aus Sicht des Gerichts in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt, da auf Antrag des verbliebenen Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs eine Bestellung von weiteren Aufsichtsratsmitgliedern durch das zuständige Gericht erfolgen und anschließend vom neubesetzten Aufsichtsrat ein neuer Vorstand bestellt werden könne. Zudem könne durch das Gericht die Bestellung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG erfolgen.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf betraf die Frage, ob und auf welche Weise bei der GmbH ein Notgeschäftsführer bestellt werden kann. Während das Aktienrecht in § 85 AktG ausdrücklich eine Regelung zur Notbestellung eines Vorstands durch das Gericht vorsieht (s.o.), fehlt eine solche Vorschrift im GmbH-Recht. Das OLG Düsseldorf schließt sich hierbei der bereits seit langem vertretenen Ansicht an, dass auch bei der GmbH ein Notgeschäftsführer durch das Gericht bestellt werden kann. Hierbei ist auf die Regelung des § 29 BGB zurückzugreifen. Das OLG Düsseldorf sieht anknüpfend an den konkreten Fall bereits in einer unklaren Vertretungssituation einer Gesellschaft eine Rechtfertigung für die Beurteilung, dass der Gesellschaft ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehlt. Kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass die Gesellschafter einer GmbH in absehbarer Zeit über die Vertretung der Gesellschaft eine Einigung erzielen und ist die Gesellschaft (z.B. aufgrund von Arbeitsverhältnissen und Kooperationsverträgen) auf regelmäßige Zahlungsflüsse angewiesen, die ohne einen Notgeschäftsführer nicht sicher herbeigeführt werden können, ist die Bestellung eines solchen aus Sicht des Gerichts dringlich. In Fällen, in denen nach der Satzung bei zwei Geschäftsführern eine Gesamtvertretung vorgesehen ist, kann dies nach Ansicht des Gerichts sogar gegeben sein, wenn ein Geschäftsführer weiterhin im Amt ist.

Praxishinweis: Diese beiden obergerichtlichen Entscheidungen, die innerhalb eines Monats ergangen – und bereits rechtskräftig – sind, zeigen, dass die Handlungs(un-)fähigkeit einer Gesellschaft stets am Einzelfall zu prüfen ist. Je nach Gericht können hierbei unterschiedliche Anforderungen an die Handlungs(un-)fähigkeit gestellt werden. Als Problem kann sich diese unsichere Rechtslage einerseits für die Gesellschaft, aber auch für den Geschäftsführer oder Vorstand erweisen, der sein Amt niederlegt. Während die Gesellschaft (bzw. Gesellschafter/Aktionäre und Aufsichtsrat) kurzfristig die Handlungsfähigkeit, z.B. durch eine gerichtliche Notbestellung, herstellen müssen, hat sich der Geschäftsführer/Vorstand mit der Frage der Zulässigkeit der Amtsniederlegung vor allem aufgrund drohender Schadensersatzansprüche der Gesellschaft auseinanderzusetzen. Keinesfalls sollte ein Geschäftsführer bzw. Vorstand deshalb ohne ausreichende rechtliche Prüfung sein Amt niederlegen.

Information zum Autor:

Andreas Hecker, LL.M. oec., Rechtsanwalt/Partner bei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Herr Hecker berät Unternehmen und Unternehmensgruppen bei gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Fragen. Er veröffentlicht regelmäßig zu gesellschaftsrechtlichen Themen sowie zur Corporate Governance in ausgewählten Fachzeitschriften und Branchenmagazinen und wirkt an Gründerwettbewerben für Startups mit.

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