Neue EU-Maschinenverordnung tritt am 20. Januar 2027 in Kraft
von Hubert Hunscheidt
Auf Maschinen- und Anlagenbauer kommen mit der neuen EU-Maschinenverordnung 2023/1230 zahlreiche Änderungen zu. Betroffen sind nicht nur Unternehmen, die Maschinen herstellen. Auch Händler und Importeure sowie Betriebe, die bestehende Maschinen wesentlich verändern oder einzelne Maschinen zu einer Gesamtanlage verketten, müssen sich mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen.
Im Unterschied zur bisherigen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss die Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und soll damit eine einheitlichere Anwendung der Anforderungen gewährleisten.
Eine wesentliche Neuerung ist bereits der erweiterte Anwendungsbereich. Die Verordnung spricht von „Maschinen und dazugehörigen Produkten“. Dazu zählen unter anderem auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen. Der Begriff des Sicherheitsbauteils umfasst künftig ausdrücklich auch digitale Komponenten einschließlich Software.
Wer Maschinen wesentlich verändert, kann zum Hersteller werden
Für Betreiber bestehender Anlagen dürfte insbesondere die erstmals ausdrücklich definierte „wesentliche Veränderung“ von Bedeutung sein. Gemeint sind physische oder digitale Änderungen, die vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen waren und die Sicherheit der Maschine beeinträchtigen können, weil neue Gefährdungen entstehen oder bestehende Risiken erhöht werden.
Wer eine solche wesentliche Veränderung vornimmt, kann nach der neuen Verordnung selbst zum Hersteller werden und muss die damit verbundenen Pflichten erfüllen. Gerade bei Modernisierungen, Automatisierungsprojekten und Umbauten bestehender Produktionsanlagen gewinnt die rechtliche Bewertung von Veränderungen damit zusätzlich an Bedeutung.
Auch die technischen Unterlagen bleiben ein zentrales Thema. Die im entsprechenden Anhang der Maschinenverordnung aufgeführten Dokumente müssen bis zu zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen auf Verlangen der Marktaufsichtsbehörden vorgelegt werden können.
Mehr Digitalisierung bei Dokumentation und Kennzeichnung
Gleichzeitig ermöglicht die Verordnung stärker als bisher digitale Lösungen. Betriebsanleitungen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen digital bereitgestellt werden. Auf Verlangen muss allerdings eine gedruckte Version kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Für Maschinen, die auch von nicht-professionellen Nutzern verwendet werden können, gelten zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen in Papierform.
Auch die EU-Konformitätserklärung muss nicht mehr zwingend in Papierform weitergegeben werden. Sie kann über eine Internetadresse digital zur Verfügung stehen. Dabei ist zu beachten, dass der entsprechende Zugang über den vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraum verfügbar bleiben muss.
Neu ist außerdem die Verpflichtung, eine elektronische Kontaktadresse des Herstellers an der Maschine beziehungsweise – falls dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen anzugeben.
KI und autonome Maschinen rücken in den Fokus
Die Maschinenverordnung berücksichtigt stärker als bisher die zunehmende Digitalisierung und Automatisierung industrieller Anlagen. Bei Maschinen mit sich entwickelndem und autonomem Verhalten müssen in der Risikobeurteilung auch Gefährdungen berücksichtigt werden, die erst nach dem Inverkehrbringen aufgrund dieses Verhaltens entstehen können.
Besondere Anforderungen gelten für Sicherheitsbauteile und Maschinen mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis maschinellen Lernens, sofern diese Funktionen für die Maschinensicherheit relevant sind.
Damit betrifft die neue Maschinenverordnung neben klassischen konstruktiven Sicherheitsfragen zunehmend auch Software, Steuerungstechnik und KI-basierte Funktionen. Für Maschinen- und Anlagenbauer empfiehlt es sich daher, Konstruktion, Risikobeurteilung, technische Dokumentation und bestehende Konformitätsprozesse rechtzeitig auf die neuen Anforderungen auszurichten.
Hier geht es zum Merkblatt der EU-Maschinenverordnung.
Quelle: IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim / Foto: marketSTEEL