Leitfaden zum grünen Abfallexport

von Hans Diederichs

Seit 1.1.2016 gelten neue Nachweispflichten nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, die eine bessere Kontrolle von Abfallexporten gewährleisten sollen. Demnach muss der Veranlasser des Abfallexports im Bedarfsfall nachweisen können, dass die ausgeführten Abfälle während der Verbringung und der Verwertung in umweltgerechter Weise behandelt wurden.

Neben den im Abfallbereich zuständigen Landesbehörden können auch das Bundesministerium der Finanzen, die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr schriftliche Nachweise verlangen. Eine nicht fristgerechte oder nicht ausreichende Nachweiserbringung wird grundsätzlich wie eine illegale Verbringung behandelt und kann somit zur Rückabwicklung einschließlich der Übernahme der Kosten durch den Veranlasser führen. Strafrechtliche Konsequenzen sind jedoch nicht zu befürchten.

Bei Abfallverbringungen innerhalb der EU kann für den fachgerechten Verbringungsnachweis die EU-Abfallrahmenrichtlinie als Maßstab herangezogen werden. Grün gelistete Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind ungefährliche Abfälle wie z. B. Metalle, Glas-, Keramik-, Kunststoff-, Textil- oder Papierabfälle.

Diese Abfälle dürfen prinzipiell auch ohne behördliche Genehmigung in Drittstaaten exportiert werden. Es können sich aber Unsicherheiten ergeben, wenn ungefährliche Abfälle in Staaten außerhalb der EU verbracht werden. Hier soll ein neuer Leitfaden Abhilfe schaffen. Diesen Leitfaden haben die Verbände BDE, BDSV, bvse und VDM in Zusammenarbeit mit den Unternehmen Scholz Recycling, Theo Steil und der TSR Recycling erstellt. Grundlage hierfür war ein bei einer Kölner Kanzlei in Auftrag gegebenes Gutachten.

Der Leitfaden steht auf der Internetseite des BDSV zum Download zur Verfügung.

Quelle: BDSV; Vorschau-Bild: fotolia

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