Eine Brücke für Beschäftigung in der Krise

von Hubert Hunscheidt

Die Corona-Pandemie und die notwendigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung treffen die Betriebe in Deutschland. Produktionen fahren zurück, Aufträge und Kunden bleiben weg und Betriebe müssen vorübergehend geschlossen werden. Unternehmen stehen deshalb vor der großen Herausforderung, wie sie ihre Beschäftigten halten können. Das Instrument des Kurzarbeitergeldes hatte sich in der Finanzkrise 2008/2009 als wesentliche Stütze für Beschäftigung erwiesen und auch jetzt kommt ihm eine Schlüsselrolle zu.
 
Was ist Kurzarbeitergeld?
 
Mit dem Kurzarbeitergeld können Betriebe Arbeits- und Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt den ausfallenden Lohn zu 60 Prozent bzw. zu 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt wohnt. Arbeitsausfälle müssen dazu konjunkturelle Ursachen haben, aber auch die derzeitige Pandemie gilt als Ursache. Der Betrieb muss normalerweise zuvor alles Mögliche tun, um die Kurzarbeit zu vermeiden – hierzu zählen u.a. die Gewährung von Urlaub und das Abbauen von Überstunden bzw. der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, sofern diese im Betrieb zulässig sind. Zum Erhalt des Kurzarbeitergeldes ist es nötig, dass der Arbeitsausfall zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt wird und dort auch das Kurzarbeitergeld beantragt wird. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die Agentur im Anschluss. Informationen der BA zum Verfahren finden sich hier.

Erleichterter Bezug
 
Als Reaktion auf die aktuelle Entwicklung hat die Bundesregierung in einem Eilverfahren Sonderregelungen und Erleichterungen zum Kurzarbeitergeldbezug beschlossen. Die wichtigsten Neuerungen:
 
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bereits dann, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind. Üblicherweise muss es ein Drittel der Beschäftigten sein.
 
Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden trägt normalerweise der Arbeitgeber allein. Diese werden nun sofort zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
 
Kurzarbeitergeld wird jetzt auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit ermöglicht, diese waren zuvor ausgenommen.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet. Dies betrifft Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, die ansonsten vor dem Kurzarbeitergeldbezug zu nutzen sind.
 
Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Daher sollten Betriebe ab sofort den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen, auch wenn weniger als ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein sollten. Das Kurzarbeitergeld kann online beantragt werden – diese Möglichkeiten sollten die Betriebe nutzen.
 
Bereits 2008/2009 hatten sich die Erleichterungen als effektiv erwiesen und sie sind auch jetzt richtig. Sie entlasten die Betriebe und erleichtern den Bezug des Kurzarbeitergeldes und bieten damit die Möglichkeit, Beschäftigte zu halten, die nach überstandener Krise in den Betrieben wieder dringend benötigt werden.
 
Umsetzung unbürokratisch ermöglichen
 
Das Kurzarbeitergeld muss schnell und unkompliziert auch von kleinen und mittleren Unternehmen genutzt werden können, die derzeit vor vielen weiteren Herausforderungen stehen. Die Prüfung durch die Arbeitsagenturen muss daher auf das Nötigste beschränkt werden, um eine rasche Auszahlung zu ermöglichen. Außerdem ist es notwendig, die Betriebe über die Möglichkeiten und Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld zu informieren und sie bei der Beantragung zu unterstützen. Hierzu unterstützen die IHKs in den Regionen in dieser Krise die Agenturen für Arbeit vor Ort. In einer solchen Notsituation ist eine gute Kooperation besonders wichtig.
 
Auch der DIHK stellt auf seiner Homepage erste Informationen zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung. Er bündelt die Erfahrungen der Unternehmen und spiegelt sie der Politik, um so schnelle Reaktionen im Sinne der Betriebe zu ermöglichen.
 
Weitere Fragen rund um das Kurzarbeitergeld werden hier erörtert.
 

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