Kartellrecht - Haben Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz?

Kartellverfahren - Kann mir auch als indirekt Betroffener ein Schadensersatzanspruch gegen die Kartellanten zustehen?

Im Fall von Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern haben grundsätzlich die unmittelbaren Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des aufgrund des Kartells zu viel gezahlten Preises. Es gibt jedoch eine Vielzahl von Fällen, in denen auch bzw. alleine die indirekten Käufer geschädigt sind und diesen ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Wenn das Bundeskartellamt oder eine andere Wettbewerbsbehörde wie zum Beispiel die EU-Kommission ein wettbewerbswidriges Verhalten feststellt und ein Bußgeld verhängt, haben Geschädigte in vielen Fällen einen Schadensersatzanspruch gegen die Kartellanten. Beispiel: Die Unternehmen die in dem Zeitraum zwischen 2002 und 2016 von einem Kartellanten Quartobleche gekauft haben, können sich auf die kürzliche Entscheidung des Bundeskartellamts berufen, in der die Preisabsprachen zwischen mehreren Produzenten von Grobblechen festgestellt wurde, und von den Kartellanten Schadensersatz verlangen. Geschädigte müssen aber nach wie vor nachweisen, dass ihnen ein konkreter Schaden entstanden ist.

Von einer Preisabsprache können jedoch nicht nur die direkten Abnehmer, sondern gerade auch die indirekten Abnehmer betroffen sein. Hierbei ist das sogenannte „passing-on“ von großer Bedeutung. Es liegt dann vor, wenn der kartellbedingte Preisaufschlag auf die nachfolgende Marktstufe abgewälzt wird. Indirekte Abnehmer sind insofern die Abnehmer auf einer nachfolgenden Marktstufe, wenn diese ein Produkt bzw. eine Dienstleistung nicht direkt von einem Kartellanten erworben haben, sondern „erst über einen Umweg“. Dies verdeutlicht ein Beispiel eines Falles von Preisabsprachen bei Stahlprodukten: Schadensersatzberechtigt können nicht nur die direkten Käufer von Stahl sein sondern unter bestimmten Voraussetzungen erst die Abnehmer eines weiterverarbeiteten Stahlprodukts bzw. auch erst die darauffolgende Stufe (z.B. Energieunternehmen bzw. Betreiber von Containerschiffen).

Ob und in welcher Höhe ein Preisaufschlag auf die nachfolgenden Marktstufen abgewälzt wurde hängt dabei vom konkreten Einzelfall ab. Eine Vielzahl von Faktoren spielt dabei eine Rolle. Ein wichtiges Kriterium kann dabei sein, in welchem Maß auf der dem Kartell nachgelagerten Marktstufe Wettbewerb herrscht und ob der kartellbedingt erhöhte Preis nur einen bestimmten Abnehmer (d.h. firmenspezifische Überberechnung) oder auch dessen Wettbewerber (d.h. branchenweite Überberechnung) betrifft. Wenn der kartellbedingt erhöhte Preis nur einen Käufer betrifft, der in hartem Wettbewerb mit anderen steht, die keinen kartellbedingten Mehrpeis gezahlt haben, wird sich dieser schwer tun, die erhöhten Preise an die nächste Stufe weiter zu geben. Anders sieht die Situation aus, wenn auch dessen Mitbewerber einen Kartellpreis bezahlt haben und der Wettbewerb auf einem Markt eher schwach ist. In diesem Fall ist eher damit zu rechnen, dass der kartellbedingte Preisaufschlag auf die nachfolgende Stufe abgewälzt wird.

In wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzklagen wird das sog. passing-on oft auch von der Beklagtenseite als Argument in ihrer Verteidigung eingesetzt. In diesem Fall behauptet ein Kartellant, dass einem bestimmten Kläger kein Schaden entstanden ist, da er den kartellbedingt erhöhten Preis einfach auf die nächste Stufe, mithin an seine eigenen Kunden, weitergegeben hat.

Oft tun sich selbst ökonomische Experten schwer, die Höhe des passing-on genau zu berechnen. In vielen Kartellfällen ist dies der zentrale Punkt. Auch den Gerichten fehlt oft die ökonomische Expertise, um die Argumente der Experten für-und-wieder ein passing-on richtig abzuwägen. Es kann daher eine gute Prozessstrategie sein, eine Gruppe von Klägern aus verschiedene Ebenen der Wertschöpfungskette zusammenzubringen, die einen Anspruch gemeinsam geltend machen.

 

Der Beitrag stammt von Felix von Zwehl, Manager & Legal Counsel, Deminor Recovery Services

zu Deminor

Deminor ist ein in Belgien ansässiges Unternehmen mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen von Gruppenklagen. Felix von Zwehl ist deutscher Rechtsanwalt und als Legal Counsel von Deminor insbesondere in dem Bereich Wettbewerbsrecht aktiv. Mehr Informationen

Bilder: Deminor

Der Gastkommentar spiegelt die Meinung des Autors wider, nicht notwendigerweise die der Redaktion von marketSTEEL.

 

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