Insolvenzanfechtung – Was müssen Gläubiger nach der Reform des Anfechtungsrechtes unbedingt wissen

Interview marketSTEEL mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Hees, Fachanwalt für Insolvenzrecht, und Herrn Rechtsanwalt Andreas Hecker, LL.M. oec.

Partner der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf

 

 

marketSTEEL: Die Reform der Insolvenzanfechtung ist am 5. April 2017 in Kraft getreten. Das neue Anfechtungsrecht findet auf alle Insolvenzverfahren Anwendung, die ab diesem Tag eröffnet werden. Was bedeuten die neuen Regelungen für die Gläubiger?

Hees: Die schlechte Nachricht zuerst: Der Insolvenzverwalter kann weiterhin die Rückzahlung von Entgelten für Lieferungen und Leistungen verlangen. Die gute Nachricht ist, er hat es erheblich schwerer.

 

marketSTEEL: Der Anfechtungszeitraum wurde jetzt auf vier Jahre verkürzt. Was bedeutet dies konkret?

Hecker: Kern der Reform ist, Insolvenzverwaltern die Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO zu erschweren. Die Anfechtungsfrist für sog. Deckungshandlungen ist von zehn auf die letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung verkürzt worden. Das sind alle Rechtshandlungen, die der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigers dienen. Die Verkürzung gilt also auch für inkongruente Deckungen, wo der Gläubiger etwas anderes als vereinbart erhält, z.B. wenn der Schuldner in der Krise noch vor Fälligkeit Rechnungen bezahlt, der Gläubiger sich nachträglich eine Sicherheit bestellen oder sich statt mit Geld mit Ware bezahlen lässt. Vermögensverschiebungen bleiben jedoch bis zu zehn Jahre anfechtbar.

 

marketSTEEL: In der Reform wird die  „Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit“ angesprochen. Welche Auswirkung hat dies?

Hecker: Um die Vorsatzanfechtung einzudämmen, schadet jetzt in Fällen sog. kongruenter Deckungshandlungen die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr. Kongruente Deckungshandlungen sind Geschäfte, bei denen ein Schuldner seine Leistung in der geschuldeten Art und Weise erbringt. Künftig darf der Gläubiger (und Anfechtungsgegner) bei Vornahme der Rechtshandlung die nur drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners noch gekannt haben, § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO. Hat also der Lieferant den Kaufpreis für seine Ware erhalten, so muss umgekehrt der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Lieferanten von Umständen belegen, die zwingend auf bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Das wird kein einfaches Unterfangen für den Insolvenzverwalter.

 

marketSTEEL: Wie steht es mit einer Ratenzahlungsvereinbarung?

Hees: Hat der Gläubiger Zahlungen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung erhalten, so kann der Insolvenzverwalter künftig nicht mehr behaupten, allein deshalb habe der Anfechtungsgegner bereits die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des anderen erkannt. So wird nun in § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vermutet, dass derjenige, der mit dem kriselnden Schuldner eine Zahlungsvereinbarung trifft oder eine Zahlungserleichterung gewährt, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kennt. Ein Insolvenzverwalter muss hier also künftig bei der Anfechtung solcher Zahlungen andere Beweise benennen, z.B. dass der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten oder mit neu entstandenen Forderungen in erheblichen Zahlungsrückstand geraten ist. Auch die dieser Gewährung typischerweise zugrunde liegende Bitte des Schuldners, anderenfalls nicht zahlen zu können, spielt keine Rolle mehr. Es empfiehlt sich also, mit dem Schuldner schriftlich fixierte Zahlungserleichterungen zu vereinbaren, statt dauerhaft verspätete Teilzahlungen zu kassieren, mit Liefersperren zu drohen oder ständig zu mahnen.

 

marketSTEEL: Dürfen Lieferanten den Kaufpreis auch bar bezahlen?

Hees: Das sogenannte Bargeschäftsprivileg gilt gemäß § 142 InsO nunmehr ausdrücklich auch für die Vorsatzanfechtung. Jetzt sind grundsätzlich alle Geschäfte vor Anfechtung geschützt, wenn für die Leistung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung geflossen ist, weil es dann an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Lieferanten dürfen nun den Kaufpreis für die Lieferung oder das Entgelt für die erbrachte Leistung behalten, wenn der Kunde spätestens binnen 30 Tagen nach Lieferung oder Leistung bezahlt. Der 30-Tages-Zeitraum ist je nach Branche und Gepflogenheiten eng bemessen. Um das Anfechtungsrisiko auszuschließen, sollte der Lieferant oder Dienstleister aber auf diesem Zahlungszahl bestehen und darauf achten, dass dieses auch eingehalten wird. Jede Art von Kreditierung über 30 Tage hinaus ist schädlich. Noch sicherer ist es, auf Vorkasse umzustellen und die eigene Leistung binnen 30 Tagen zu erbringen.

Die Vorsatzanfechtung bleibt bei Bargeschäften nur noch dann möglich, wenn der Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Schuldner dabei unlauter handelte. Der Schuldner muss also gezielt seine Gläubiger benachteiligen wollen, wie z.B. bei Ausgaben für flüchtige Luxusgüter oder beim Abstoßen von Betriebsvermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist, um den vereinbarten Gegenwert den Gläubigern zu entziehen. An die Annahme unlauteren Handelns werden aus Praktikersicht kaum zu erfüllende Anforderungen gestellt.

 

marketSTEEL: Wie sieht es mit den Zinsen aus? Ab wann fallen diese an?

Hecker: Anfechtungsansprüche werden künftig nicht mehr in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinsatz automatisch ab Insolvenzeröffnung verzinst, sondern nur noch ab Schuldnerverzug oder bei einer Klage ab Rechtshängigkeit. D.h., in allen ab 5. April 2017 eröffneten Insolvenzverfahren muss der Verwalter erst einmal mahnen, bevor er Zinsansprüche geltend machen kann. Für davor eröffnete Verfahren bleibt es grds. bei der bisherigen Verzinsung ab Insolvenzeröffnung. Allerdings fallen Zinsen nur bis zum 5. April 2017 an, ab diesem Zeitpunkt wird die Verzinsung erst einmal laut Gesetz unterbrochen, bis der Insolvenzverwalter den Gläubiger in Verzug setzt. Die Insolvenzverwalter werden also, schon um Zinsausfälle zu vermeiden, sobald als möglich Anfechtungsschreiben versenden.

 

marketSTEEL: Gibt es einen Schutz von Zahlungen durch Zwangsvollstreckungen

Hees: Nicht umgesetzt wurde das Vorhaben, dass Gläubiger Zahlungen behalten dürfen, die sie im Wege der Zwangsvollstreckung, z.B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers, vom Schuldner erlangt haben. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Insolvenzverwalter zwangsvollstreckte Beträge zurückverlangen kann, wenn diese innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Nichtdestotrotz bleibt die Zwangsvollstreckung der beste Weg, wenn der Schuldner seine Zahlungsvereinbarungen nicht einhält. Sind mehr als drei Monate seit der Vollstreckung vergangen, kann der Gläubiger ziemlich sicher sein Geld behalten.

 

Fazit

Die Anfechtungsreform wird das Risiko minimieren, dass Gläubiger Beträge zurückzahlen müssen, die sie für ihre Lieferungen vom kriselnden Schuldner bezahlt bekommen haben. Der Insolvenzverwalter wird aber nach neuen Wegen suchen, anfechtbare Rechtshandlungen geltend zu machen. Es ist weiterhin Vorsicht geboten bei Geschäften mit kriselnden Unternehmen; Sorglosigkeit wird bestraft.

 

Interview mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Hees, Fachanwalt für Insolvenzrecht, und Herrn Rechtsanwalt Andreas Hecker, LL.M. oec., Partner der Kanzlei Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf

Fotos: Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbB

Zurück