Stahlhändler sollten mit den CBAM-Vorbereitungen beginnen

von Angelika Albrecht

Das Analyseinstitut MEPS meint, Stahlhändler sollten sich jetzt auf den Übergang zum Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) der EU vorbereiten: Es sind nur noch drei Monate bis zur Berichterstattung über die eingebetteten CO2-Emissionen importierter Waren. Die drei Monate vom 1. Oktober bis 31. Dezember markieren den ersten Handelszeitraum, der entsprechend den neuen Vorschriften der Emissionsberichterstattung unterliegt, und die Europäische Kommission finalisiert derzeit ihre Pläne für die Umsetzung von CBAM.

Eine erste CBAM-Übergangsfrist gilt bis Ende 2025 und umfasst nur die Erhebung und Meldung der CO2-Daten der Importeure. Die Zahlung von Zöllen und möglichen Bußgeldern erfolgt erst, wenn CBAM im Jahr 2026 mit der formellen Ablösung des bestehenden EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) beginnt.

Derzeit sind die Teilnehmer des Stahlsektors eingeladen, im Rahmen einer Konsultation Feedback zum vorgeschlagenen CBAM-Umsetzungsprozess auszutauschen. Die Eröffnung erfolgte am 13. Juni und endet am 11. Juli. Die Veröffentlichung des Entwurfs der Durchführungsverordnung der Kommission , der mit der Einleitung der Konsultation einherging, bot auch die Gelegenheit, einen ersten Überblick über den vorgeschlagenen CBAM-Berichtsprozess zu gewinnen. Das Dokument beschreibt detailliert den Berichtsprozess, die vorgeschlagene Methode zur Berechnung der eingebetteten CO2-Emissionen eines importierten Produkts und die möglichen Bußgelder, die bei Nichteinhaltung erhoben werden. Eine Übersicht über die in CBAM-Berichten einzureichenden Informationen finden Sie auch in den begleitenden Anhängen der Veröffentlichung

Vorgeschlagene CBAM-Prozesse

Aus der Dokumentation der Kommission ging hervor, dass für die Einreichung und Verwaltung von CBAM-Berichten eine CBAM-Übergangsregisterplattform verwendet wird. Dies solle mit bestehenden Zollsystemen kompatibel sein, hieß es. Weiter hieß es, dass im ersten Jahr des Übergangs zum CBAM zwischen drei Berichtsmethoden gewählt werden könne.
Dabei handelt es sich um:

  • vollständige Berichterstattung gemäß einer neuen EU-Methodik, die im Dokument detailliert beschrieben wird;
  • Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern; und
  • Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten. Ab dem 1. Januar 2025 wird jedoch nur noch die EU-Methode akzeptiert.

Es gibt drei Kategorien von Meldepflichtigen, die CBAM-Berichte einreichen können. Dies sind:

  • Ein Importeur, der eine Zollanmeldung abgibt. Gemeint ist der Importeur, der im eigenen Namen und im eigenen Auftrag eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren abgibt.
  • Ein Importeur, der die Einfuhr von Waren anmeldet. In diese Kategorie fallen Importeure, die über eine Berechtigung zur Abgabe einer Zollanmeldung und zur Anmeldung der Wareneinfuhr verfügen.
  • Ein indirekter Zollvertreter. Wenn der Importeur seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat oder der indirekte Zollvertreter sich bereit erklärt, die Meldepflichten zu erfüllen, kann der indirekte Zollvertreter eine Zollanmeldung abgeben und die Meldepflichten erfüllen.

Meldepflichtige müssen während der Übergangszeit innerhalb eines Monats nach Quartalsende einen CBAM-Bericht einreichen, wobei der erste Bericht bis zum 31. Januar 2024 fällig ist.

Aus dem Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission ging jedoch hervor, dass eingereichte CBAM-Berichte unter bestimmten Umständen innerhalb von zwei Monaten nach einem Berichtsquartal geändert oder korrigiert werden können. Eine anfängliche Ausnahmefrist ermöglicht die Änderung der ersten beiden CBAM-Berichte bis zur Einreichungsfrist für den dritten Bericht am 31. Juli 2024.

Wenn ein CBAM-Bericht außerdem falsch oder unvollständig ist, kann der meldende Anmelder innerhalb eines Monats nach Genehmigung des Antrags durch die zuständige Behörde oder die Kommission die Erlaubnis zur Vornahme von Änderungen oder Korrekturen beantragen.

Mögliche Strafen

Obwohl der formelle Prozess der CBAM-Berichterstattung noch festgelegt werden muss, wurde ein Hinweis auf mögliche Bußgelder bei Nichteinhaltung gegeben. Die Kommission sagte, die Strafen sollten sich an der Menge der nicht deklarierten eingebetteten Emissionen orientieren. Darin hieß es: „Die Höhe der Strafe für jede Tonne nicht gemeldeter eingebetteter Emissionen beträgt zwischen 10 und 50 Euro.“

In der anfänglichen Übergangszeit, in der der Anwendungsbereich des CBAM auf die Meldung von Daten ohne finanzielle Verpflichtung beschränkt ist, sollte sich die Höhe der Strafe an „der Schwere und Dauer des Versäumnisses bei der Meldung“ orientieren, fügte sie hinzu.

Anfang dieses Monats berichteten die Abgeordneten über Vorschläge, dass finanzielle Unterstützung und eine Reform des Energiesektors mit CBAM einhergehen müssen, damit Europas Stahlwerke ihre Emissionsreduktionsziele erreichen können. Später in dieser Woche werden die Abgeordneten ein Frage-und-Antwort-Dokument veröffentlichen, das den Hintergrund von CBAM detailliert beschreibt und viele der am häufigsten gestellten Fragen des Stahlsektors zu diesem Thema beantwortet.

 

Über MEPS

MEPS International Ltd. ist ein führendes Stahlmarktanalyseunternehmen, das sich auf unabhängig untersuchte globale Stahlpreise, -indizes und -prognosen spezialisiert hat. Das Unternehmen wurde 1979 von Peter Fish gegründet und begann als Beratungsunternehmen mit dem Namen Management, Engineering and Production Services in Sheffield - daher auch der Name MEPS. In den späten 1980er Jahren wurde das Unternehmen in MEPS Europe Ltd. umbenannt, im Juli 2001 wurde daraus MEPS International Ltd., um die weltweite Abdeckung seiner Stahlpreisforschung widerzuspiegeln.


Quelle: MEPS International Ltd. / Vorschaubild: Fotolia

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