Auslandsentsendung: Kaufkraftzuschläge wurden angepasst

von Dagmar Dieterle

Portrait von Steuerberater Markus Schmetz

Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wurden zum 1.4.2022 angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.4.2022 (Az. IV C 5 – S 2341/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229316).

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